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Plattenspieler fallen unter das Elektrogerätegesetz

Wie die gfu berichtet, sind die Verkäufe von Plattenspielern im ersten Halbjahr 2021 um acht Prozent auf knapp 63.000 Stück gewachsen. Plattenspieler gehören zur Geräteart "Elektrokleingeräte bis max. 50cm" oder "Elektrogroßgeräte mit über 50cm Abmessung".

Wie die gfu berichtet, sind die Verkäufe von Plattenspielern im ersten Halbjahr 2021 um acht Prozent auf knapp 63.000 Stück gewachsen. Der Umsatz blieb im Vergleich zum Vorjahr mit knapp 14 Millionen Euro stabil. Dieser Aufwärtstrend bei den Stückzahlen hält sich ununterbrochen seit mittlerweile 2016.

Plattenspieler gehören zur Geräteart „Elektrokleingeräte bis max. 50cm“ oder „Elektrogroßgeräte mit über 50cm Abmessung“.  Hier entscheidet die Kantenlänge des Gerätes im Ausliefer- und Gebrauchszustand. Wenn ein Plattenspieler im Design „rund“ ist, dann entscheidet der Durchmesser, welche Kategorie zutrifft.

In der ElektroG Mengenmeldung muss das Gewicht des gesamten Gerätes (ohne Verpackung, ohne Batterie) gemeldet werden, also in der „Grundausstattung des Auslieferzustands“.

Dazu gehören nicht: Verpackung, Begleitpapiere, zusätzliche Zubehörteile/Beigaben, die keine elektronischen Bauteile enthalten (z.B.: Bereitschaftskoffer, Taschen), Verbrauchsmaterial (z.B. CD, DVD), Akkus/Batterien (unabhängig ob fest eingebaut oder leicht entnehmbar).

Details zum Umfang, der in die Mengenmeldung fällt, finden Sie auf der Webseite der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR): https://www.stiftung-ear.de/de/themen/elektrog/herstellerbevollmaechtigte/pbs-regeln/pbue/regelsetzung-mengen?highlight=lieferumfang

Für Fragen steht Ihnen das Beratungsteam von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder consulting@take-e-way.de zur Verfügung.

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