8. VERE Podiums-Event zum Thema “Sicher, nachhaltig und kreislauffähig in die Zukunft"
Podiumsdiskussion am 19.11.2024 in Hamburg im EAST Hotel

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Recht auf Reparatur: Update

Betroffen sind vor allem Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke, Staubsauger, Fahrräder oder Mobiltelefone. Die vorläufige Einigung gilt für alle Produkte, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit nach dem Unionsrecht gelten, und enthält für Hersteller solcher Waren eine Verpflichtung zur Reparatur; ferner wird ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingerichtet, durch das Verbraucher die wichtigsten Daten in Bezug auf die Reparaturdienstleistung erhalten, und die nationalen Plattformen für Informationen betreffend Reparaturen werden zu einer europäischen Online-Plattform zusammengeführt.

Wie der Europäische Rat berichtet, haben der Rat und das Europäische Parlament am 02.02.2024 eine vorläufige Einigung über die Richtlinie zur Förderung der Reparatur beschädigter oder fehlerhafter Waren (auch bekannt als Richtlinie über das Recht auf Reparatur) erzielt. Mit den vereinbarten Rechtsvorschriften wird es Verbrauchern erleichtert, Waren reparieren zu lassen, anstatt sie zu ersetzen, indem der Zugang zu Reparaturdienstleistungen einfacher, schneller, transparent und attraktiver wird (take-e-way berichtete).

Die vorläufige Einigung gilt für alle Produkte, für die Anforderungen an die Reparierbarkeit nach dem Unionsrecht gelten, und enthält für Hersteller solcher Waren eine Verpflichtung zur Reparatur; ferner wird ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen eingerichtet, durch das Verbraucher die wichtigsten Daten in Bezug auf die Reparaturdienstleistung erhalten, und die nationalen Plattformen für Informationen betreffend Reparaturen werden zu einer europäischen Online-Plattform zusammengeführt.

Mit der Richtlinie, auf die sich die beiden gesetzgebenden Organe heute geeinigt haben, werden Anreize für Verbraucher geschaffen, die Lebensdauer von Produkten zu verlängern, indem sie zur Reparatur gebracht werden. Dadurch werden wiederum der Reparatursektor gestärkt, das Abfallaufkommen verringert und nachhaltigere Geschäftsmodelle gefördert.

Um dies zu erreichen, wird in der Richtlinie ein neues Instrumentarium vorgeschlagen, um Reparaturen für Verbraucher attraktiver zu machen. Dazu gehören:

  • die Möglichkeit für Verbraucher, von Herstellern die Reparatur von Produkten zu verlangen, die nach Unionsrecht technisch reparierbar sind (z. B. Waschmaschinen, Staubsauger, Fahrräder oder Mobiltelefone),
  • ein Europäisches Formular für Reparaturinformationen, das Reparaturbetriebe Verbrauchern zur Verfügung stellen können und das klare Informationen wie Reparaturbedingungen, Zeit bis zur Fertigstellung der Arbeiten, Preise, Ersatzprodukte usw. enthält (Anhang 1 der Richtlinie enthält ein Muster dieses Formulars),
  • eine europäische Online-Plattform für Reparaturen, die die Vermittlung zwischen Verbrauchern und Reparaturbetrieben erleichtern soll, sowie
  • eine Verlängerung des Haftungszeitraums des Verkäufers um 12 Monate nach der Reparatur eines Produkts.

Mit der vorläufigen Einigung bleibt der Geltungsbereich der Richtlinie auf diejenigen Produkte beschränkt, für die in den EU-Rechtsvorschriften Anforderungen an die Reparierbarkeit festgelegt sind (d. h. Waschmaschinen, Spülmaschinen, Kühlschränke oder Staubsauger). In Zukunft kann die Kommission durch die Ökodesign-Verordnung Anforderungen an die Reparierbarkeit für neue Produkte einführen, die sodann in die Liste der Produkte, die unter die Richtlinie über das Recht auf Reparatur fallen, aufgenommen werden (Anhang 2).

Durch die Einigung werden Hersteller verpflichtet, Informationen über Ersatzteile auf ihrer Website bereitzustellen, sie allen Akteuren des Reparatursektors zu einem angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen und Praktiken zu verbieten, die die Verwendung gebrauchter oder mittels 3D-Druck hergestellter Ersatzteile durch unabhängige Werkstätten verhindern.

Durch den vereinbarten Text werden Hersteller verpflichtet, die erforderlichen Reparaturen innerhalb einer angemessenen Frist und – sofern die Dienstleistung nicht kostenlos erbracht wird – auch zu einem angemessenen Preis durchzuführen, damit die Verbraucher ermutigt werden, sich für eine Reparatur zu entscheiden. Durch die Vereinbarung wird jedoch auch das Recht der Verbraucher, innerhalb des in der Garantie enthaltenen Haftungszeitraums des Verkäufers zwischen Reparatur und Ersatz fehlerhafter Produkte zu wählen, gewahrt. Falls sich Verbraucher für eine Reparatur entscheiden, verlängert sich der Haftungszeitraum des Verkäufers um 12 Monate, sobald der vertragsgemäße Zustand des Produkts hergestellt wurde. Diese Frist kann von den Mitgliedstaaten weiter verlängert werden, wenn sie dies wünschen.

Um den Verwaltungsaufwand für Reparaturbetriebe (insbesondere kleine) zu verringern, ist die Bereitstellung eines europäischen standardisierten Formulars fakultativ. Wenn Reparaturbetriebe es jedoch Verbrauchern vorlegen, sind die in dem Formular festgelegten Bedingungen für diese Reparaturbetriebe verbindlich. Das Formular muss kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenngleich Verbraucher aufgefordert werden können, die Kosten für die Diagnoseleistung zu tragen. Die in dem Formular enthaltenen Basisinformationen werden 30 Kalendertage lang gültig sein; Verbraucher und der Reparaturbetrieb können jedoch vereinbaren, diese Frist zu verlängern.

In der erzielten Einigung wird – anstelle von 27 nationalen Plattformen – die Schaffung einer Europäischen Online-Reparaturplattform, die auf europäischer Ebene konzipiert und betrieben wird, vorgesehen. Die Plattform dient dem Zweck, den Verbrauchern die verschiedenen Reparaturdienste auf EU-Ebene, aber auch grenzüberschreitend und in jedem Mitgliedstaat zugänglich zu machen. Deshalb wird es auf der EU-Plattform Abschnitte für jeden Mitgliedstaat geben, wobei die diesbezüglichen Informationen auch von – öffentlichen oder privaten – nationalen Reparaturplattformen stammen werden. Gleichzeitig werden die nationalen Plattformen die Möglichkeit haben, Informationen über von der örtlichen Bevölkerung betriebene Reparaturinitiativen aufzunehmen.

Nächste Schritte: Die vorläufige Einigung, die der Rat und das Europäische Parlament erzielt haben, muss noch von beiden Seiten gebilligt und förmlich angenommen werden.

take-e-way arbeitet derzeit mit Hochdruck an einer Lösung, um die neuen Pflichten zum Recht auf Reparatur für die betroffenen Wirtschaftsakteure vollumfänglich, einfach und kostengünstig umzusetzen: Oliver Friedrichs steht Ihnen für Fragen hierzu gerne unter friedrichs@take-e-way.de zur Verfügung.

Das Recht auf Reparatur ist von großer Bedeutung für Sie? Die trade-e-bility GmbH hält Sie mit dem Legal Monitoring Service gezielt auf dem Laufenden. So bekommen Sie nur die Informationen, die relevant für Sie und Ihr Produkt sind. Und wir helfen Ihnen bei der Umsetzung. Für Fragen steht Ihnen das Beratungsteam von trade-e-bility via beratung@trade-e-bility.de oder 040/750687-300 gerne zur Verfügung.

Sebastian Siebert
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