Nach den Sommerferien werden, sofern die Corona-Lage es zulässt, wieder viele Schulanfänger im Straßenverkehr unterwegs sein. Sie tragen dann hoffentlich Schulranzen, die der DIN 58124 hinsichtlich der Sichtbarkeit und Reflektionsfähigkeit entsprechen. Solch ein Schulranzen verfolgt ein Schutzziel des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG). Die DIN 58124 ist vom deutschen Ausschuss für Produktsicherheit (AfPS) auch als "vermutungswirkend" entsprechend dem ProdSG hervorgehoben worden. Gleichwohl gilt ein Schulranzen nicht als persönliche Schutzausrüstung (PSA) und darf kein CE-Zeichen auf Grundlage der PSA-Verordnung tragen. Falsch gekennzeichnete Schulranzen können dann schon mal im Zoll hängen bleiben.
Ist mein Produkt Schutzausrüstung oder nicht? Die Beantwortung dieser Frage entscheidet über dessen Kennzeichnung. Importeure oder Fulfilmentdienstleister beziehen ihre Ware überwiegend aus Drittländern, die Ware wird somit vom Zoll überprüft. Und dem werden ab diesem Monat, mit in Krafttreten der neuen Marktüberwachungsverordnung, erweiterte Handlungsfreiheiten eingeräumt. Ein Grund mehr, auf korrekte Kennzeichnung seiner Produkte zu achten.
Handeln Sie, bevor es der Zoll tut! Die trade-e-bility bietet Betroffenen umfangreiche Beratung zur Produktkennzeichnung an.
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