Wenn Sie besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) mit einer Konzentration oberhalb von 0,1 g/kg pro Material in Ihren Produkten haben, so müssen Sie dies ab dem 05.01.2021 melden, indem Sie die Konzentrationen, die Bauteile und die Prüfdokumente in die neue SCIP-Datenbank eintragen. SVHC steht für „Substances of Very High Concern“ (besonders besorgniserregende Stoffe). SCIP steht für „Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)“. Dies sieht die EU-Gesetzgebung (EU) 2018/851 vor.
Bisher musste man dies seinem B2B-Kunden lediglich formlos mittteilen oder dem Endkunden innerhalb einer Frist von 45 Tagen auf Anfrage Auskunft erteilen. Die nun zu benutzende SCIP-Datenbank hat einen öffentlichen Teil, in dem z.B. B2B-Kunden oder Endverbraucher, aber auch Entsorger SVHC-Informationen einsehen können. Der nichtöffentliche Teil enthält z.B. die Prüfdokumente und ist zur Einsicht u.a. von Aufsichtsbehörden vorgesehen.
In Deutschland ist derzeit nur eine formlose Meldepflicht an die ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur, gemäß § 16f ChemG gefordert, die die Pflicht zur Nutzung der SCIP-Datenbank nicht beinhaltet. Wie lange dieser deutsche Weg durchgehalten werden kann, ist unklar. Sollten Sie sich zukunftssicher aufstellen oder ins EU-Ausland verkaufen wollen, so kommen Sie an der SCIP-Datenbank aber wohl nicht vorbei.
Ihre Produkte sind SVHC-frei? Das wissen Sie erst, wenn Sie valide Prüfdokumente vorliegen haben. Vielen Produkten kann man aber auch schon ansehen, dass sie SVHC-haltig sind. Beispiele dafür sind Produkte mit Aluminium- oder Messinglegierungen, mit Steckerkontakten oder bestimmten elektronischen Bauteilen.
Die neue Transparenz der öffentlich einsehbaren SCIP-Datenbank lädt regelrecht dazu ein, gerade bei solchen Produkten zu schauen, ob diese auch in der Datenbank gemeldet sind. Sowohl Marktbegleiter als auch Aufsichtsbehörden können Ihnen auf diesem Weg Sorgen bereiten. War der Produktverantwortliche bislang nur reaktiv tätig, muss er als Konsequenz nun in die Prävention gehen.
Lassen Sie es nicht darauf ankommen und agieren Sie jetzt. Das Team der trade-e-bility GmbH unterstützt Sie bei der Beratung über die Wahl der ökonomisch sinnvollen Mittel bis hin zur Eingabe der Meldungen in die SCIP-Datenbank.
Wir stehen Ihnen für Ihre Fragen sehr gerne zur Verfügung:
Telefon 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de.
Tipp: Mehr über REACh, SCIP, SVHC und Co. erfahren Sie in unserem Youtube-Video, das Sie unter diesem Link aufrufen können: youtu.be/QCwmGxfUF-0
SCIP: Ab 5.1.2021 müssen SVHC-haltige Produkte notifiziert werden
Wenn Sie besonders besorgniserregende Stoffe (SVHCs) mit einer Konzentration oberhalb von 0,1 g/kg pro Material in Ihren Produkten haben, so müssen Sie dies ab dem 05.01.2021 melden, indem Sie die Konzentrationen, die Bauteile und die Prüfdokumente in die neue SCIP-Datenbank eintragen. In Deutschland ist derzeit nur eine formlose Meldepflicht an die ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur, gemäß § 16f ChemG gefordert, die die Pflicht zur Nutzung der SCIP-Datenbank nicht beinhaltet. Wie lange dieser deutsche Weg durchgehalten werden kann, ist unklar. Sollten Sie sich zukunftssicher aufstellen oder ins EU-Ausland verkaufen wollen, so kommen Sie an der SCIP-Datenbank aber wohl nicht vorbei.
Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation
Tel.: 040/750687-0