Die auch als Weichmacher bekannten Substanzen, werden fortan noch schärfer reguliert. Am 18. Dezember 2018 wurde ein Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, in dem bekannt gegeben wurde, dass die vier Weichmacher DEHP, DIBP, BBP und DBP fortan in den Anhang XVII der REACh-Verordnung aufgenommen wurde. Dies betrifft Spielzeuge und Babyartikel.
Eine weitere Änderung tritt am 7. Juli 2020 in Kraft, welche dann zusätzlich Verbraucherprodukte umfassen wird. Der neue Grenzwert ist 1000ppm oder 0,1%.
Betroffene:
Hersteller und Inverkehrbringer
Anforderungen:
Besondere Vorsicht bei der Überwachung des Produktionsprozesses
Sicherstellen, dass der Grenzwert eingehalten wird oder ggf. genaue Deklaration der enthaltenen Stoffe, sofern Grenzwert überschritten.
Unsere Empfehlung:
Stellen sie die Produktion schnellstmöglich um, damit sie bereits vorweg die Vorschriften erfüllen.
Stellen sie zusätzlich schon bei ihren Zulieferern sicher, dass die Produkte auf Stoffe in der Verbotsliste nach REACh überprüft wurden. Des Weiteren empfehlen wir, dass sie sich von ihren Lieferanten eine Erklärung zur chemischen Unbedenklichkeit unterschreiben lassen.
Wir von der TMK helfen ihnen, ihre Dokumentation konform zu gestalten und bieten ihnen Prüfpläne, welche ihre Laborkosten minimieren.