Die Einwegkunstoff-Richtlinie ist bereits im Jahr 2019 in Kraft getreten und bezweckt die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt. Die Umsetzung dieser Richtlinie erfolgt in Polen deutlich verspätet. Die Mitgliedstaaten hatten bis zum 03.07.2021 Zeit, um entsprechende Vorschriften einzuführen.
Wesentliche Bestimmungen des neuen Gesetzes:
- Verbot des Inverkehrbringens von Einwegkunststoffprodukten, wie z.B. Wattestäbchen, Plastikstrohalme und -besteck, Getränkestäbchen;
- Kennzeichnungspflicht für Einwegkunststoffprodukte, wie z.B. Feuchttücher, Tampons und Tabakprodukte mit Filter;
- Registrierungspflicht für Unternehmen, die Einweg-Kunststoffprodukte sowie die kunststoffhaltigen Fanggeräte in Verkehr bringen;
- obligatorische Bestellung eines Bevollmächtigten für ausländische Hersteller;
- gebührenpflichtige Getränke- und Lebensmitteleinwegverpackungen und die Pflicht zur Gewährleistung der Verfügbarkeit alternativer Verpackungen.
Das Gesetz wurde bereits durch den Präsidenten der Republik Polen unterschrieben und wird demnächst veröffentlicht. Die meisten Vorschriften des Gesetzes werden 14 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft treten. Ein Teil des Gesetzes, darunter die Bestimmungen über die Verhängung von Bußgeldern für die Nichtverfügbarkeit alternativer Verpackungen, wird erst am 01.07.2024 in Kraft treten.
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