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Umweltbundesamt verfolgt ElektroG Ordnungswidrigkeiten

Eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers (bzw. dessen Bevollmächtigten) stellt einen – mitunter erheblichen – ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dieses Herstellers dar. Daher können Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden und es wird zudem regelmäßig auch der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft.

Infolge der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Änderung des ElektroG zum 01.01.2023 hat das Umweltbundesamt (UBA) die Darstellung der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem ElektroG (deutsch wie englisch) auf seiner Webseite überarbeitet.

Demnach ist das Umweltbundesamt für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 45 Absatz 1 Nummern 1 bis 5, 7, 10, 13 und 15 des ElektroG zuständig. Die Ahndung der übrigen Tatbestände ist Aufgabe der Bundesländer. Die vom Umweltbundesamt zu verfolgenden Tatbestände nach dem ElektroG betreffen (Auszug):

  • die nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Registrierung als Hersteller oder Bevollmächtigter eines Herstellers (Nummer 1),
  • das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten, ohne als Hersteller ordnungsgemäß (also mit zutreffender Marke und Geräteart) selbst oder mittels eines Bevollmächtigten registriert zu sein (Nummer 3),
  • das Anbieten von Elektro- und Elektronikgeräten durch Vertreiber zum Verkauf, ohne ordnungsgemäße (eigene oder durch die Bevollmächtigten vorgenommene) Registrierung der Hersteller dieser Elektro- und Elektronikgeräte (Nummer 4),
  • das Ermöglichen des Anbietens oder Bereitstellens von Elektro- und Elektronikgeräten, deren Hersteller nicht ordnungsgemäß selbst oder mittels eines Bevollmächtigten registriert sind, durch elektronische Marktplätze (Nummer 4a),
  • die Nichtausweisung seiner Registrierungsnummer als Hersteller beim Anbieten und auf Rechnungen (Nummer 5),
  • die Nichtbenennung eines Bevollmächtigten durch Hersteller (Nummer 7),
  • die nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommene Abholung eines durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten Behältnisses mit Elektro- und Elektronik-Altgeräten entgegen der Anordnung der Stiftung EAR (Nummer 10),
  • die nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gemachte Mitteilung gegenüber der stiftung ear betreffend regelmäßige statistische Mengenangaben, z.B. zum Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten oder zur Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (Nummer 15).

Hersteller im Sinne des ElektroG sind insbesondere Produzenten und Importeure, die sich ordnungsgemäß – das heißt mit der zutreffenden Marke und Geräteart – durch die Stiftung EAR registrieren lassen müssen, bevor sie ihre selbst produzierten oder importierten Elektrogeräte in Deutschland in Verkehr bringen dürfen. Eine unterlassene oder nicht ordnungsgemäße Registrierung eines Herstellers (bzw. dessen Bevollmächtigten) stellt einen – mitunter erheblichen – ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil dieses Herstellers dar. Obwohl ihm die Marktteilnahme gesetzlich untersagt ist, entzieht er sich damit nicht nur seiner Herstellerverantwortung für seine eigenen Elektrogeräte, sondern diese müssen am Ende ihrer Nutzungsphase auch noch von den registrierten Herstellern kostenwirksam mit entsorgt werden. Daher können Verstöße gegen die Registrierungspflicht mit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden und es wird zudem regelmäßig auch der durch den Verstoß erzielte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Umweltbundesamtes.

Achtung: Wie take-e-way bereits berichtete, ist ein Bußgeld grundsätzlich nicht auf die maximale Höhe beschränkt, sondern kann, wenn der Gewinn sehr viel höher war, sehr viel höher ausfallen.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Elektrogesetz und zur EPR zur Verfügung und hilft bei der Registrierung.

Für Lösungen zum Thema EU Produktkennzeichnung bzw. Verpackungskennzeichnung und insbesondere Entsorgungskennzeichnung steht Ihnen das Beratungsteam von trade-e-bility via beratung@trade-e-bility.de oder 040/75068730-0 gerne zur Verfügung.

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

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