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Verbraucherprodukte: Strengerer Umgang mit Phthalaten ab 7. Juli 2020

Stellen Sie bei Ihren Zulieferern sicher, dass die Produkte auf Stoffe in der Verbotsliste nach REACh Anhang XVII überprüft wurden. Des Weiteren empfehlen wir, dass Sie sich von Ihren Lieferanten eine Erklärung zur chemischen Unbedenklichkeit unterschreiben lassen. Stellen Sie auch für die Produktion sicher, dass sich keine der genannten Phthalate „einschleichen“ können.

Die auch als Weichmacher bekannten Substanzen werden seit dem 18. Dezember 2018 stärker geregelt. Die vier Weichmacher DEHP, DIBP, BBP und DBP sind fortan im Anhang XVII der REACh-Verordnung aufgenommen. Dies betrifft insbesondere Spielzeuge und Babyartikel. In 2019 wurden bis Anfang Mai bereits über 50 Artikel z.B. wegen zu hohem DEHP-Gehalt vom Markt genommen (Quelle: RAPEX). Eine weitere Änderung tritt am 7. Juli 2020 in Kraft, welche dann zusätzlich Verbraucherprodukte umfassen wird. Der neue Grenzwert ist 1000 ppm oder 0,1%.

Betroffene Hersteller und Inverkehrbringer müssen den Grenzwert von 1000 ppm für DBP, BBP und DEHP für Spielzeug und Kinderartikel einhalten sowie für DINP, DIDP, DNOP und weitere für Spielzeug und Kinderartikel, die in den Mund genommen werden können.

Unsere Empfehlung: Stellen Sie bei Ihren Zulieferern sicher, dass die Produkte auf Stoffe in der Verbotsliste nach REACh Anhang XVII überprüft wurden. Des Weiteren empfehlen wir, dass Sie sich von Ihren Lieferanten eine Erklärung zur chemischen Unbedenklichkeit unterschreiben lassen. Stellen Sie auch für die Produktion sicher, dass sich keine der genannten Phthalate „einschleichen“ können.

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