Am 27.01.2020 hat das Bundesumweltministerium den Referentenentwurf zum neuen Batteriegesetz an beteiligte Fachkreise und Verbände versendet und die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf bis zum 28. Februar 2020 gegeben. Der VERE e.V. hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Stellungnahme abgegeben. Nachfolgend fassen wir Ihnen die aus unserer Sicht für Sie wichtigsten Änderungen zum bestehenden Batteriegesetz einmal zusammen:
Streichung der Regelung zum Gemeinsamen Rücknahmesystem Altgeräte (alt §6 BattG)
Die Sonderstellung des ehemaligen Gemeinsamen Rücknahmesystems Batterien (GRS) wurde ersatzlos gestrichen, sodass es nach dem Entwurf nur noch herstellereigene Rücknahmesysteme geben wird. Die Streichung ist sicherlich eine Reaktion auf den Widerruf der Feststellung der Einrichtung eines Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) durch das Bundesumweltministerium vom 06.01.2020. Der Widerruf war wiederrum eine Reaktion auf die Genehmigung des GRS als herstellereigenes Rücknahmesystem durch die zuständige Behörde für Umwelt und Energie in Hamburg. Der parallele Betrieb zweier – auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen betriebenen – Rücknahmesysteme durch einen Träger ist laut dem Bundesumweltministerium nicht zulässig und zu untersagen (widerrufen).
Herstellerdefinition (neu §1 (15) BattG)
Im Referentenentwurf ist nun klar beschreiben, dass im Falle der gewerbsmäßigen Einfuhr von Batterien, die unter der Marke oder nach den speziellen Anforderungen eines Auftraggebers gefertigt wurden und zum Weitervertrieb bestimmt sind, und von Batterien, die zur Verbindung oder zum Zusammenbau als Batteriesatz bestimmt sind, der Auftraggeber als Hersteller gilt und somit registrierungs- und lizenzierungspflichtig ist.
Bevollmächtigter (neu §1 (15a) BattG)
Der Referentenentwurf räumt Herstellern, die keine Niederlassung in Deutschland haben, die Möglichkeit der Bestellung eines Bevollmächtigten mit Sitz in Deutschland ein. Entgegen der Regelung im Elektrogesetz ist hier die Bestellung des Bevollmächtigten jedoch freiwillig, der ausländische Hersteller kann auch weiterhin selber für die Registrierung und Lizenzierung sorgen.
Pflichten der Rücknahmesysteme für Altbatterien (§7 BattG)
Neben den Vertreibern (Händlern) von Gerätebatterien, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte haben nun auch freiwillige Sammelstellen von Gerätealtbatterien das Recht eine kostenfreie Abholung von Gerätealtbatterien bei einem Herstellereigenen Rücknahmesystem einzufordern, sofern Sie eine Sammelmenge von mindestens 90 kg erfasst haben. Die Abholung muss dann innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung durchgeführt werden.
Der Gesetzgeber wünscht sich eine höhere Transparenz des Marktes. Hierzu verpflichtet er die herstellereigenen Rücknahmesysteme im Entwurf u.a. dazu, ihre Eigentums- und Mitgliederverhältnisse, sowie die erhobenen Entsorgungskostenbeiträge auf den jeweiligen Internetseiten zu veröffentlichen.
Ökologische Gestaltung der Beiträge
Die Rücknahmesysteme werden hier verpflichtet, Anreize zu schaffen, dass bei der Herstellung von Gerätebatterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert und Aspekte der Langlebigkeit und Wiederverwendbarkeit sowie Recyclingfähigkeit berücksichtigt werden. Wie das im Einzelnen zu erfolgen hat, wird offengelassen. Für die Umsetzung der Anreizsysteme gilt eine Übergangszeit bis zum 01.01.2023.
Zuständige Behörde und Ermächtigung zur Beleihung (neu §19 BattG und § 21 BattG)
Die Zuständige Behörde ist weiterhin das Umweltbundesamt. Sie hat jedoch die Möglichkeit, die gemeinsame Stelle der Hersteller nach dem Elektro- und Elektronikaltgerätegesetz (Stiftung EAR) mit einigen Ihrer Aufgaben zu beleihen. Aus der jetzigen Diskussion ist es wohl sehr wahrscheinlich, dass sie das auch tun wird.
Für Ihre Fragen zum BattG-Referentenentwurf und dessen mögliche Konsequenzen für Ihr Unternehmen steht Ihnen Imke May von take-e-way gerne unter 040/750687-136 oder may@take-e-way.de zur Verfügung.