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Verkaufsverbot für Lampen mit altem Energielabel

Ab dem 01.03.2023 müssen Händler dafür sorgen, dass auch alte Lagerbestände mit einem neuen Energielabel versehen sind und falsch gekennzeichnete Ware ab März nicht mehr verkaufbar ist.

In der im März 2019 veröffentlichten Durchführungsverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung von Lichtquellen (Lampen) wurde die Einführung des neuen Energielabels mit QR-Code auf den 01.09.2021 festgelegt. Für Lagerware beim Händler wurde eine Übergangsfrist bis zum 28.02.2023 eingeräumt, bis zu der Lichtquellen noch mit dem alten Energielabel abverkauft werden dürfen. Ab dem 01.03.2023 müssen Händler nun dafür sorgen, dass auch alte Lagerbestände mit einem neuen Energielabel versehen sind.

Betroffene Händler müssen sich darüber im Klaren sein, dass falsch gekennzeichnete Ware ab März nicht mehr verkaufbar ist. trade-e-bility steht ihren Kunden bei Bedarf mit Rat und Umsetzungsoptionen zur Seite.

Das Beispiel zeigt, dass ein optimales Legal Monitoring als existenzielle Risikovorsorge erforderlich ist, um Sie produktrechtlich abzusichern. Das Beratungs-Team von trade-e-bility berät Sie gerne unter 040/75068730-0 oder beratung@trade-e-bility.de über Lösungen, mit denen Sie Ihren Verkaufserfolg im Bereich Lampen absichern können, vor allem bei Kennzeichnungspflichten von Produkten oder Verpackungen.

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