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VerpackG: Onlinehändler müssen sich auf stärkere Kontrollen einstellen

Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungsarten. Vertreiben sie ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, müssen sich die Händler künftig auf vermehrte Kontrollen einstellen.

Die Novelle des Verpackungsgesetzes zum 01.07.2022 nimmt Onlinehändler stärker in die Pflicht. Schon jetzt müssen diese verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen, wenn sie mit ihren Waren Versand-, Verkaufs- oder Umverpackungen in Verkehr bringen. Konkret müssen sich die Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Entsorgung und das Recycling ihrer Verpackungen bezahlen. Bei Verstößen gilt ein automatisches Vertriebsverbot. Hinzu kommt nun eine erweiterte Registrierungspflicht: Bis zum 1. Juli 2022 müssen sich alle Händler, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren – unabhängig von den jeweiligen Verpackungsarten. Daraus ergibt sich direkter Handlungsbedarf für die Händler.

Das ist aber nicht die einzige Änderung: Vertreiben sie ihre verpackten Waren auf elektronischen Marktplätzen, müssen sich die Händler künftig auf vermehrte Kontrollen einstellen. Die Marktplätze haben eigene direkte Prüfpflichten und müssen kontrollieren, dass ihre Onlinehändler die verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Auch Fulfillment-Dienstleister müssen ab Juli 2022 sicherstellen, dass sich ihre Auftraggeber rechtskonform verhalten. Für Kunden, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, dürfen sie ihre Leistungen künftig nicht mehr anbieten.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Verpackungsgesetz zur Verfügung.

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