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Millionen Strafe für VerpackG-Verstöße

In einem Fall ergeben Verstöße gegen das Verpackungsgesetz Nachzahlungen von mindestens zwei Millionen Euro für die nachträgliche Systembeteiligung. Zusätzlich drohen dem Unternehmen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Verstoß sowie Gewinnabschöpfungen durch die zuständige Landesvollzugsbehörde. Achtung: Stichtag für die Vollständigkeitserklärung ist der 15. Mai.

Wie die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister berichtet, verdeutlichen zwei aktuelle Fallberichte die Konsequenzen bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz (VerpackG) für Händler und Hersteller, die Verpackungen in Verkehr bringen.​

Im ersten Fall unterließ ein großer Lebensmittelhersteller vier Jahre in Folge die fristgerechte Hinterlegung der gesetzlich vorgeschriebenen Vollständigkeitserklärungen (VE) im Verpackungsregister LUCID. Diese Erklärungen sind erforderlich, um die ordnungsgemäße Systembeteiligung und das Recycling der in Verkehr gebrachten Verpackungen nachzuweisen. Die zuständige Behörde verhängte ein Bußgeld von 35.750 Euro, das gerichtlich bestätigt wurde. Zwar wurden die fehlenden Erklärungen nachträglich eingereicht, dennoch blieb das Bußgeld nahezu unverändert hoch. Achtung: Nur Hersteller unterhalb der Schwellenwerte nach § 11 Absatz 4 VerpackG sind von der Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung befreit. Bitte prüfen Sie hier, ob Sie betroffen sind. Der gesetzliche Hinterlegungsstichtag für das Vorjahr ist grundsätzlich der 15. Mai. „Die zu späte oder Nicht-Abgabe einer Vollständigkeitserklärung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro pro Fall geahndet werden.“, so das Verpackungsregister.

Im zweiten Fall versäumte eine große Versandapotheke mit Sitz im Ausland über fünf Jahre hinweg, ihre Versandverpackungen an einem Dualen System zu beteiligen, obwohl sie im Verpackungsregister LUCID registriert war. Dies ergibt Nachzahlungen von mindestens zwei Millionen Euro für die nachträgliche Systembeteiligung. Zusätzlich drohen dem Unternehmen Bußgelder von bis zu 200.000 Euro pro Verstoß sowie Gewinnabschöpfungen durch die zuständige Landesvollzugsbehörde. „Wer eine Verkaufs-, Um- oder Versandverpackung mit Ware befüllt und erstmals in Verkehr bringt, trägt hierfür die Produktverantwortung. Fällt die Versandverpackung – wie in diesem Fall – typischerweise bei privaten Endverbrauchern und vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an, ist sie systembeteiligungspflichtig. Neben der Registrierung im Verpackungsregister LUCID muss der Versandhändler somit auch die Pflicht zur Systembeteiligung für die Verpackungen erfüllen.“, so das Verpackungsregister.

Diese Fälle unterstreichen die Bedeutung der Einhaltung der Pflichten aus dem VerpackG. Händler und Hersteller sollten ihre individuelle und fristgerechte Erfüllung des Verpackungsgesetzes genau prüfen, da Verstöße zu erheblichen finanziellen Belastungen und rechtlichen Konsequenzen führen können.

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