Am 01.01.2019 ist in Deutschland das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten. Bereits jetzt, etwa 2 Jahre später, hat der Gesetzgeber für Sie relevante Änderungen in das VerpackG eingebracht, die schrittweise unter Berücksichtigung von Übergangsfristen zum 03.07.2021 bis hin zum 01.01.2029 in Kraft treten.
Änderungen zum 03.07.2021
- Ausländische Verpflichtete haben jetzt die Möglichkeit der Benennung eines Bevollmächtigten (§ 3 Abs. 14a, § 9 Abs. 2, § 35 VerpackG2)
- Neue Verantwortungen für elektr. Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister (§3 Abs. 14b; §3 Abs. 14c; §7 Abs. 7; §9 Abs. 5)
- Ausweitung der Registrierungspflicht (§7 Abs. 2 Satz 2 und 3; § 9 Abs. 3), gültig ab 03.07.2021 / 01.07.2022: "Hersteller" von Serviceverpackungen werden zur Registrierung verpflichtet, auch wenn sie die durch den Vorvertreiber registrierte Ware beziehen
- Ausweitung der Rücknahme- und Verwertungspflichten (§15 Abs. 3 Satz 3; §15 Abs. 3 (neu: Abs. 5)), gültig ab 03.07.2021: Über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen für Transportverpackungen ist Nachweis zu führen; ab 01.07.2022 müssen sich die Hersteller von Transportverpackungen ebenfalls bei der ZSVR registrieren
- Vorhalten finanzieller und organisatorischer Mittel (§ 15 Abs. 4): Hersteller oder in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber von Verpackungen bzw. Einweggetränkeverpackungen sowie Systeme und Branchenlösungen müssen für die Bewirtschaftung, inklusive der getrennten Sammlung und der Vorhaltung von Sortier- und Behandlungsverfahren, entsprechende Mittel vorhalten.
Für Fragen zum Verpackungsgesetz stehen Ihnen die Berater von take-e-way gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de zur Verfügung.