Die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung besteht erst, wenn die Menge an in Verkehr gebrachten systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im vorangegangenen Kalenderjahr eine der drei folgenden Mengenschwellen erreicht hat: 80.000 kg Glas; 50.000 kg Papier, Pappe, Karton; 30.000 kg Eisenmetalle, Aluminium, Kunststoffe, Getränkekartons, sonstige Verbunde.
Maßgeblich für die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung sind die von Ihnen tatsächlich in Verkehr gebrachten Mengen an systembeteiligungspflichtigen Verpackungen. Erst wenn eine dieser Verpackungsarten bei Ihrer Jahresabschlussmeldung („Istmengen-Meldung“) eine oder mehrere dieser Mengenschwellen erreicht, müssen Sie bis zum 15. Mai des Folgejahres eine Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben.
Für die Vollständigkeitserklärung müssen Sie im Verpackungsregister LUCID eine sogenannte Herstellererklärung, eine Prüfbestätigung, einen Prüfbericht sowie das Prüfergebnis elektronisch hinterlegen. Die für die Prüfung erforderlichen registrierten Prüfer finden Sie im Prüfregister der Zentralen Stelle Verpackungsregister unter Prüferregister Abt. 1 und Prüferregister Abt. 2.
Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Vollständigkeitserklärung
Bei dem Stichtag 15.05.2020 handelt es sich um eine gesetzliche Frist, auf die die Zentrale Stelle Verpackungsregister keinen Einfluss nehmen kann. Bitte nehmen Sie, sofern noch nicht erfolgt, Kontakt zu Ihrem Prüfer auf und klären, wie die Prüfung unter den aktuellen Rahmenbedingungen durchgeführt werden kann. Es liegt in der Verantwortung der Prüfer zu entscheiden, welche Prüfhandlungen anstelle der Vor-Ort-Prüfung durchführbar sind. Denkbar sind u.a. Videokonferenzen für die Ermöglichung von Einblicken in das EDV-System, Klärung von Fragen per Mail/Telefon oder das Versenden von Verpackungsmustern für die Stichprobenverwiegung per Post/Paket. Die Prüfer wurden diesbezüglich bereits von der Zentralen Stelle Verpackungsregister kontaktiert.
Die Zentrale Stelle Verpackungsregister gibt folgende aktuelle ergänzende Informationen wegen der Corona-Pandemie bekannt: „Der Hinterlegungsstichtag 15. Mai ist eine gesetzliche Frist. Eine Fristverlängerung kann daher nicht gewährt werden. Sie können eine Vollständigkeitserklärung auch noch nach dem Stichtag hinterlegen. Die Pflicht besteht fort, auch wenn die Frist verstrichen ist. Die Prüfer erhalten in Kürze ergänzende Informationen zum Thema.“
Bei Rückfragen steht Ihnen Imke May von der take-e-way GmbH gerne unter 040/750687-136 oder may@take-e-way.de zur Verfügung.