Bereits mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hatte das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Bundesministerium erlassene Elektro- und Elektronikgeräte-Kostenverordnung (ElektroGKostV) in ihrer Fassung aus dem Jahr 2005 für unwirksam erklärt (Az. AN 11 K 08.01161, nicht rechtskräftig). Diese Entscheidung hat das VG Ansbach mit Urteil vom 27. Mai 2009 (AN 11 K 08.01254, nicht rechtskräftig) bestätigt und darüber hinaus die ElektroGKostV auch in ihren Fassungen vom 19. Dezember 2006 und vom 05. Dezember 2007 für unwirksam erklärt.
Für die Entscheidung war, dass
Maßgeblich
1. die EAR eine prüffähige Gebührenkalkulation im Ergebnis für alle Fassungen der ElektroGKostV nicht vorgelegt bzw. im Einzelnen nicht erläutert hat, was insbesondere die erforderliche Überprüfung verhindert, ob der angesetzte Gesamtaufwand zutreffend veranschlagt und ermittelt wurde,
2. jedenfalls zwei veranschlagte Kostenpositionen des Gesamtaufwands schon dem Grunde nach zu Unrecht angesetzt wurden, obwohl diese gar nicht gebührenfähig sind, und
3. weiter zweifelhaft ist, ob der angesetzte Aufwand, soweit er den Ersatzanspruch der Gemeinsamen Stelle gegen die Beliehene nach § 14 Abs. 10 ElektroG betrifft, gebührenfähig ist.
Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung für die Praxis, da die Stiftung EAR nur auf der Grundlage einer wirksamen Kostenverordnung Gebühren für ihre Amtshandlungen (Registrierungen, Abholanordnungen etc.) erheben darf. Was bedeutet das konkret?
Keine Konsequenzen ergeben sich für Kostenbescheide, die bestandskräftig geworden sind, d.h. nicht mehr mit Rechtsbehelfen angefochten werden können. Regelmäßig werden die Kostenbescheide der Stiftung EAR mit Rechtsbehelfsbelehrungen verschickt, die den Hinweis auf die Möglichkeit des Widerspruchs innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe enthalten. Soweit diese Frist verstrichen ist, bleibt es bei den festgesetzten Kosten.
Alle übrigen Kostenbescheide können mit beachtlichen Erfolgsaussichten angefochten werden. Die Urteile des VG Ansbach zur ElektroGKostV sind zwar nicht rechtskräftig, und es könnte sein, dass in den bereits anhängigen Berufungsverfahren der Bayerische Verwaltungsgerichtshof oder in einem eventuellen Revisionsverfahren das Bundesverwaltungsgericht die entscheidungserheblichen Rechtsfragen anders beurteilt als das VG Ansbach. Dessen Urteil ist allerdings gut begründet.
Unter den gegebenen Umständen spricht aus Sicht der betroffenen Hersteller Überwiegendes für fristwahrende Widersprüche und Anträge auf Aussetzung der Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der anhängigen Gerichtsverfahren.
Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Dr. Holger Jacobj, Kanzlei Prof. Versteyl (Burgwedel), Schwerpunktbereiche: ElektroG, Abfall- und Bodenschutzrecht.
Kontakt:
Tel.: 05139/98 95-0, Website: www.versteyl.de, Email: holger.jacobj@versteyl.de