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Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren

Die Richtlinie über den Warenkauf sieht vor, dass Verbraucher während eines Zeitraums von zwei Jahren vom Verkäufer verlangen können, dass eine Ware unentgeltlich repariert oder ersetzt wird, wenn Mängel vorliegen, die auf die Nichtkonformität der Ware mit dem Kaufvertrag zurückzuführen sind. Hersteller von Waren wie Fernsehgeräten oder Geschirrspülern, die den Anforderungen an die Reparaturfähigkeit gemäß Rechtsakten der Union unterliegen, sind verpflichtet, ein Produkt (je nach Art des Produkts) fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren.

trade-e-bility hatte bereits vor einem Jahr über das Thema „Recht auf Reparatur“ informiert, das nun deutlich konkreter wird. Wie die Europäische Kommission berichtet, hat diese am 22.03.2023 einen neuen Vorschlag für gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren angenommen, die dazu dienen sollen, das Ziel eines nachhaltigen Verbrauchs im Rahmen des europäischen Grünen Deals voranzutreiben. Mit dem Vorschlag wird die Reparatur sowohl innerhalb als auch über die gesetzliche Garantie hinaus gefördert:

Innerhalb der Garantie: Die Richtlinie über den Warenkauf sieht vor, dass Verbraucher während eines Zeitraums von zwei Jahren vom Verkäufer verlangen können, dass eine Ware unentgeltlich repariert oder ersetzt wird, wenn Mängel vorliegen, die auf die Nichtkonformität der Ware mit dem Kaufvertrag zurückzuführen sind. Nach den neuen Vorschriften müssen die Verkäufer stattdessen innerhalb einer angemessenen Frist und ohne Unannehmlichkeiten für die Verbraucher eine kostenlose Reparatur anbieten, wenn dafür weniger oder dieselben Kosten anfallen.

Über die gesetzliche Garantie hinaus: Hersteller von Waren wie Fernsehgeräten oder Geschirrspülern, die den Anforderungen an die Reparaturfähigkeit gemäß Rechtsakten der Union unterliegen, sind verpflichtet, ein Produkt (je nach Art des Produkts) fünf bis zehn Jahre nach dem Kauf zu reparieren, es sei denn, dies ist unmöglich (z. B. wenn die Produkte in einer Weise beschädigt werden, die eine Reparatur technisch unmöglich macht).

Die neuen Vorschriften werden Verbrauchern helfen, geeignete Reparaturdienste zu finden, z. B. über nationale Online-Reparaturplattformen. Hier können sie leicht einen Reparaturbetrieb auf der Grundlage unterschiedlicher Suchkriterien, z. B. des Standorts, finden. Sie werden auch das Recht haben, von den Werkstätten das europäische Formular über Reparaturinformationen mit Angaben über den Preis und die wichtigsten Reparaturbedingungen zu erhalten. Dieses Formular wird es Verbrauchern erleichtern, verschiedene Reparaturleistungen anhand von Schlüsselaspekten wie Preis, Dauer der Reparatur oder Verfügbarkeit eines Ersatzprodukts während der Reparatur zu vergleichen. Diese Bedingungen müssen 30 Tage lang unverändert bleiben. Es wird auch ein europäischer Reparaturstandard entwickelt, der dazu beitragen soll, Reparaturbetriebe zu ermitteln, die sich - z. B. in Bezug auf die Nutzbarkeitsdauer - zu einer höherwertigen Dienstleistung verpflichten.

Der Vorschlag umfasst Verbrauchsgüter (alle beweglichen körperlichen Gegenstände) und betrifft alle Mängel, die an solchen Produkten auftreten können, unabhängig davon, ob sie noch einer gesetzlichen Garantie unterliegen oder nicht. Zu den Waren, für die derzeit Anforderungen hinsichtlich ihrer Reparatur bestehen, gehören Haushaltswaschmaschinen und -trockner, Haushaltsgeschirrspüler, Kühlgeräte, elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger sowie Server und Datenspeicherungsvorrichtungen. Mobiltelefone, Schnurlostelefone und Tablets werden bald in diese Liste aufgenommen, wenn die entsprechenden Ökodesign-Anforderungen an die Reparierbarkeit angenommen werden.

Die Ökodesign-Richtlinie legt den Rahmen für die Reparatur von Produkten fest, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen an die Produktgestaltung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen. Sie hat bisher zur Annahme von Ökodesign-Anforderungen für 31 einzelne energieverbrauchsrelevante Produktgruppen geführt, von denen derzeit acht von Reparierbarkeitsanforderungen betroffen sind (z. B. Fernsehgeräte und elektronische Displays, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke). Der Vorschlag für eine Verordnung über Ökodesign für nachhaltige Produkte wird die Ökodesign-Richtlinie ersetzen und die Zahl der Produktgruppen schrittweise erhöhen, einschließlich der Anforderungen an die Reparierbarkeit. Neue Anforderungen an die Reparierbarkeit werden beispielsweise bei Tablets und Smartphones zum Tragen kommen.

Sobald Anforderungen an die Reparierbarkeit für neue Produktgruppen entwickelt werden, wird der Umfang der Reparaturverpflichtung schrittweise ausgeweitet. Der Vorschlag gewährleistet daher die vollständige Kohärenz mit dem Ökodesign-Rechtsrahmen und ist aus Sicht der Kommission auch angesichts möglicher Reparierbarkeitsanforderungen in anderen Bereichen des Unionsrechts zukunftsfähig. Mit dem Vorschlag für eine Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel werden Verbraucher ferner dabei unterstützt, in der Verkaufsstelle mehr Informationen über die Haltbarkeit und die Reparierbarkeit von Waren zu erhalten. Des Weiteren wird damit der Schutz der Verbraucher vor frühzeitiger Obsoleszenz und irreführenden Umweltaussagen („Greenwashing“) verbessert.

Das Beispiel „Recht auf Reparatur“ zeigt, dass ein optimales Legal Monitoring als existenzielle Risikovorsorge erforderlich ist, um Sie produktrechtlich abzusichern. 

Für Fragen hierzu steht Ihnen das Beratungs-Team von trade-e-bility gerne via beratung@trade-e-bility.de oder 040/75068730-0 zur Verfügung, vor allem bei Kennzeichnungspflichten von Produkten oder Verpackungen.

Sebastian Siebert
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beratung@take-e-way.de

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