Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

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Warnhinweise beim Verkauf von Bedarfsgegenständen beachten

Gemäß § 9 BdeGgstV dürfen die in Anlage 7 der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführten Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an den dort genannten Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

Wie Internetrecht Rostock berichtet, gibt es eine Vielzahl von gesetzlichen Regelungen, die Warnhinweise bei bestimmten Produkten vorschreiben. So zum Beispiel die Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV), in der z.B. verbotene Stoffe, verbotene Verfahren oder Höchstmengen von bestimmten chemischen Stoffen bei bestimmten Produkten aufgeführt sind.

Die BedGgstV regelt z.B. die Kennzeichnung von Schuherzeugnissen, insbesondere die Materialangabe von Obermaterial, Futter und Decksohle sowie Laufsohle. Daneben enthält die BedGgstV auch Informationspflichten bzw. die Verpflichtung, bei bestimmten Produkten Warnhinweise vorzuhalten: „Gemäß § 9 BdeGgstV dürfen die in Anlage 7 der Bedarfsgegenständeverordnung aufgeführten Gegenstände nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an den dort genannten Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.“, so der Bericht weiter.

So kann z.B. ein fehlender Warnhinweis bei Luftballons ggf. wettbewerbswidrig sein, da bei Luftballons der Warnhinweis „Zum Aufblasen eine Pumpe verwenden!“ auf der Verpackung und der Verpackung einzelner Verpackungen angebracht sein muss. Laut Angaben der Kanzlei liegt dieser eine Abmahnung zum Thema vor.

Der BedGgstV-Warnhinweis ist eine ausschließlich deutsche Regelung. Beim Verkauf von Luftballons in Deutschland müssen folglich besondere Vorschriften beachtet werden, die in anderen EU-Ländern nicht gelten. Über das Problem der unterschiedlichen EU Verpackungskennzeichnungen in jedem Land hatte trade-e-bility bereits umfassend berichtet.

Kennzeichnung der Verpackung ist nur ein Aspekt

Das Thema betrifft bei weitem nicht nur die Kennzeichnung der Informationsträger Verpackung oder Produkt, sondern auch die konformen Angaben im Onlineshop und in der Gebrauchsanweisung, z.B. CLP-Kennzeichnung, Ökodesignkennzeichnung, Energieeffizienzlabel, CE-Zeichen, WEEE-Kennzeichnung, Herstellerangabe, UN 38.3 Kennzeichnung von Batterien oder die Entsorgungskennzeichnungen (z.B. Triman, Möbiusschleife, Tidyman, 97/129/EC, Sortierhinweise). Hier lassen sich z.B. mit einer EU Kennzeichnungsprüfung Ihrer Produkte kostspielige Risiken vermeiden. Die Investition in eigene Prüfungsmaßnahmen rechnet sich, da die Kosten für Non-Compliance in der Regel um ein Vielfaches höher sind.

Sollten Sie eine Registrierung in Deutschland als Hersteller von WEEE, Batterien, Verpackungen, Textilien oder Möbeln wünschen, melden Sie sich gerne bei unserer Beratung via beratung@take-e-way.de oder 040/750687-0.

Für tiefergehende Beratung zum Thema Produktkennzeichnungspflichten stehen wir Ihnen gerne via beratung@trade-e-bility.de oder 040/75068730-0 zur Verfügung.

Für weitere Informationen zu unseren internationalen Compliance-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen von elektronischen Geräten, Batterien/Akkus und verpackten Produkten oder Verpackungen klicken Sie bitte hier: https://www.take-e-way.de/international-compliance/

Sebastian Siebert
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