Persönliche, vollumfängliche Online-Schulung zur BattVO
Fit für die EU Batterieverordnung

Erfahren Sie, welche Anforderungen die neue EU BattVO an Sie stellt und wie Sie in Ihrem speziellen Fall damit umgehen. Sie erhalten umfassende Informationen zur Umsetzung Ihrer Pflichten in Bezug auf Kennzeichnung, Batteriepass, EPR und Sorgfaltspflichten in der Lieferkette.

×

Werbung mit CE-Kennzeichnung abmahnbar

Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.

Wie unser Partner IT Recht Kanzlei berichtet, ist die CE-Kennzeichnung ein für Elektrogeräte, Spielzeuge, Medizinprodukte, Maschinen, Bauprodukte und weitere nach § 7 ProdSG gesetzlich vorgeschriebenes Signalelement, das die Einhaltung der bestehenden rechtlichen Anforderungen an Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz zum Ausdruck bringt. Ohne CE-Kennzeichnung sind die betroffenen Produkte nicht verkehrsfähig, dürfen also auf dem Binnenmarkt nicht gehandelt werden. Die CE-Kennzeichnung ist keine offizielle Zertifizierung und kein Ergebnis einer unabhängigen Prüfung, sondern eine Selbsterklärung des EU-Herstellers, -Inverkehrbringers oder -Bevollmächtigten darüber, dass seine Produkte den EU-rechtlichen Anforderungen genügen. Als irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten sind daher Formulierungen wie „CE-geprüft“ oder „CE-zertifiziert“ nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG wettbewerbswidrig und abmahnbar.

 

Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
Kontakt

Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

Lösungen & Kontakt
×