Der Rat der EU hat am 19.11.2024 eine Verordnung verabschiedet, die das Inverkehrbringen, die Bereitstellung und den Export von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem EU-Markt verbietet. Zu den zentralen Anforderungen gehören:
Datenbank zur Risikobewertung: Die EU-Kommission erstellt eine Datenbank über Produkte und Bereiche mit erhöhtem Zwangsarbeitsrisiko, um Behörden bei der Bewertung und Untersuchung möglicher Verstöße zu unterstützen.
Untersuchungsbefugnisse:
- EU-Kommission: Zuständig für die Untersuchung von Zwangsarbeit außerhalb der EU.
- Nationale Behörden: Verantwortlich für Ermittlungen bei Verdacht auf Zwangsarbeit innerhalb ihres Hoheitsgebiets.
- Informationsaustausch: Behörden der Mitgliedstaaten und die EU-Kommission sollen Erkenntnisse teilen, um grenzüberschreitende Verstöße effektiv zu bekämpfen.
Verpflichtungen für Händler und Hersteller:
- Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen nicht auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt werden.
- Bei einem Verstoß müssen die betroffenen Produkte unter anderem vom Markt genommen oder aus dem Verkehr gezogen werden.
- Nationale Entscheidungen über Marktverbote gelten nach dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung EU-weit.
Die Verordnung tritt nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft, gilt aber erst drei Jahre nach diesem Datum. Sie schafft erstmals einen umfassenden rechtlichen Rahmen, um gegen Zwangsarbeit in globalen Lieferketten vorzugehen.
Das Beispiel zeigt, dass ein optimales Legal Monitoring als existenzielle Risikovorsorge erforderlich ist, um Sie produktrechtlich abzusichern.
Ist Ihr Unternehmen von Produkten, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, betroffen? Jetzt aktiv werden! Christopher Blauth und Jens Haasler stehen für Ihre Fragen gerne unter beratung@trade-e-bility.de zur Verfügung.