Wie take-e-way bereits berichtete, müssen Betreiber elektronischer Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister ab dem 01.07.2023 prüfen, ob Hersteller/Händler ihre elektrischen und elektronischen Geräte ordnungsgemäß bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert haben. Sind Hersteller (auch Händler können Hersteller i.S.d. ElektroG sein) oder Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert, dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze das Anbieten oder Bereitstellen von deren Elektrogeräten nicht ermöglichen. Daher stellt sich die zentrale Frage, wer eigentlich „Hersteller“ im Sinne des ElektroG ist.
Die Stiftung EAR gibt auf ihrer Webseite einen Überblick, wer Hersteller im Sinne des ElektroG (Elektro- und Elektronikgerätegesetz / WEEE Deutschland) ist bzw. als solcher gilt. Dies ist in § 3 Nummer 9 ElektroG definiert. Hersteller ist (Auszug):
- der Produzent, also derjenige, der Elektro- und Elektronikgeräte (Elektrogeräte) unter seinem Namen oder seiner Marke selbst herstellt oder konzipieren oder herstellen lässt und sie unter seinem Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet (§ 3 Nummer 9 a) aa) und bb) ElektroG).
- derjenige, der Elektrogeräte anderer Hersteller unter seinem eigenen Namen oder seiner Marke in Deutschland anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft.
- wer im Rahmen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Elektrogeräte, die nicht aus Deutschland stammen – sondern aus einem Drittland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat – erstmals auf dem deutschen Markt anbietet (§ 3 Nummer 9 c) ElektroG). Damit kann auch ein Importeur Hersteller im Sinne des ElektroG sein.
- einem Hersteller nach dem ElektroG ist derjenige gleichgestellt, der als Vertreiber schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) Elektrogeräte nicht oder nicht ordnungsgemäß registrierter Hersteller oder von ausländischen Herstellern, deren ElektroG-Bevollmächtigte nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind, zum Verkauf anbietet (§ 3 Nummer 9 d) Halbsatz 2 ElektroG).
Auch ein Werbemittellieferant kann registrierungspflichtiger Hersteller sein, wenn er
- Elektrogeräte selbst herstellt und zumindest auch seine eigene Markenbezeichnung aufbringt (§ 3 Nummer 9 a) ElektroG).
- Elektrogeräte – egal mit welcher Marke – nach Deutschland importiert, ohne dass der Lieferant einen Bevollmächtigten nach § 8 ElektroG beauftragt hat und dieser ElektroG-Bevollmächtigte ordnungsgemäß registriert ist (§ 3 Nummer 9 c) in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Satz 5 ElektroG).
Und auch Assembler, also Unternehmen, die Elektrogeräte (z.B. Computer) aus verschiedenen Komponenten lediglich montieren, können Hersteller im Sinne des ElektroG sein. Verwendet der Assembler Komponenten, für die der Hersteller in Deutschland registriert ist, so muss die jeweilige Kennzeichnung auf den Komponenten bei der Montage erhalten bleiben.
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