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ElektroG3: Händler müssen Altgeräte-Rücknahme an der Haustür anbieten

Online- und Versandhändler mit mehr als 400 qm Elektro-Verkaufsfläche müssen bei der 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger wie Kühlschränke aber auch Luftentfeuchter und Luftbefeuchter), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche >100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung „an der Haustür“ (am Ort der Abgabe) anbieten. Darüber hinaus haben Händler ihre Kunden beim Abschluss des Kaufvertrages aktiv über ihre Absicht zu befragen, ob sie ein Elektroaltgerät zurückgeben wollen und sie über die kostenlose Abholmöglichkeit zu informieren.

Durch die Novelle des Elektrogesetzes wurde klargestellt, dass Versandhändler für Elektro- und Elektronikgeräte mit mehr als 400 qm Lager- und Versandfläche sowie Versandhändler für Lebensmittel (die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen) mit mehr als 800 qm Lager- und Versandfläche ab dem 01.01.2022 gemäß § 17 Abs. 2 i.V.m. § 17 Abs. 1 im Rahmen der sog. 1:1-Rücknahme bei den Gerätekategorien 1 (Wärmeüberträger), 2 (Bildschirme mit einer Oberfläche > 100 cm²) und 4 (Geräte größer 50 cm) eine kostenlose Abholung beim privaten Haushalt anbieten müssen. Privater Haushalt meint dabei den vertraglich vereinbarten Auslieferungsort, der abhängig von der jeweiligen Vereinbarung Bordsteinkante, Haus- oder Wohnungstür sein kann.

take-e-way hat einen umfassenden Überblick zur Rücknahme am Ort der Abgabe gemäß § 17 ElektroG3 zusammengestellt, den Sie hier abrufen können.

Die Novelle des ElektroG tritt in wenigen Tagen zum 01.01.2022 in Kraft. Damit ergibt sich für die Verpflichteten und den Vollzug ein Anpassungsbedarf. Im Zusammenhang mit der Erweiterung der Pflichten zur Umsetzung der unentgeltlichen Rücknahme von Elektroaltgeräten durch den Versandhandel haben sich für die Verpflichteten diverse, zeitlich dringende Vollzugs- und Auslegungsfragen ergeben, die, unter anderem durch den VERE e.V., an das Bundesumweltministerium (BMU) und einzelne Bundesländer herangetragen worden sind.

Vor dem Hintergrund der zeitlichen Dringlichkeit zur Beantwortung dieser Vollzugs- und Auslegungsfragen sollen daher einige wesentliche Fragestellungen kurzfristig beantwortet und den Verpflichteten zur Verfügung gestellt werden.

Eine Zusammenstellung wesentlicher Fragestellungen im gegenständlichen Zusammenhang und deren Auslegung soll dazu dienen, den Verpflichteten Leitlinien zu geben, die sie zur Umsetzung ihrer neuen Pflichten zum 01.01.2022 benötigen. Die vorliegenden Fragen sind in Abstimmung mit den für die in diesem Bereich für den Vollzug zuständigen Bundesländern beantwortet worden.

Betroffene VERE-Mitglieder und take-e-way-Kunden können die Zusammenstellung bei Magdalena Barylska unter beratung@take-e-way.de oder 040/750687-0 anfordern. Frau Barylska steht Ihnen zudem gerne für Fragen zum Thema zur Verfügung.

Die Zusammenstellung mit dem Titel „Vollzugs- und Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der erweiterten Einbindung des Handels in die Rücknahmepflichten nach § 17 ElektroG (Stand 13.12.2021)“ beantwortet folgende Fragen:

  1. Darf es einen zeitlichen Versatz zwischen Auslieferung des Neugeräts und Abholung des Altgerätes geben, oder muss dies Zug um Zug passieren?
  2. Darf der private Haushalt aufgefordert werden, das Altgerät versandfähig zu verpacken? Darf eine Abholung verweigert werden, wenn das Gerät nicht verpackt ist?
  3. Darf ein Bereitstellen der Altgeräte an der Bordsteinkante verlangt werden?
  4. Wie erfolgt die Rückgabe des Altgerätes, wenn das Neugerät auf Wunsch des Kunden an einen Paketshop oder an eine Packstation geliefert wird?
  5. Dürfen Paketdienste die Mitnahme der Altgeräte verweigern, wenn fest verbaute Lithium-Batterien enthalten sind? Hat der private Haushalt nicht fest verbaute Lithium-Batterien zu entnehmen und eigenständig zu entsorgen? Sind besondere gefahrgutrechtliche Bestimmungen bei dem Transport von Elektroaltgeräten mit Lithium-Batterien zu beachten?
  6. Was ist im Zusammenhang mit § 17 Absatz 1 Satz 1 ElektroG unter Vertreiber von Lebensmitteln zu verstehen?
  7. Können Lebensmittelhändler/Discounter, die auch online Elektrogeräte verkaufen, bei der 1:1 Rücknahme von kleinen Geräten der Kategorien 3, 5 und 6 im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 4 ElektroG auf ihre jeweiligen Filialen verweisen und damit z.B. eine postalische Rücknahme ausschließen?
Sebastian Siebert
Kontakt

Sebastian Siebert
Leiter Beratung

Tel.: 040/750687-0

beratung@take-e-way.de

Christoph Brellinger
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Christoph Brellinger
Leiter Marketing & Kommunikation

Tel.: 040/750687-0

presse@take-e-way.de

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