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VerpackG Abmahnung bei Unterhaltungssoftware

Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden in nahezu allen Fällen Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 €, mithin rund 973,66 €, gefordert.

Rechtsanwalt Jan B. Heidicker berichtet auf anwalt.de über zahlreiche wettbewerbsrechtliche Abmahnungen. Gegenstand der Abmahnungen ist der Vorwurf, dass der betroffene Onlinehändler registrierungspflichtige Versandverpackungen im Bereich von Unterhaltungssoftware (speziell Playstation 2-Spiele) vertreibe, ohne bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) registriert zu sein: „Dies stelle nach Ansicht des Abmahners einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 VerpackG dar, der über die Öffnungsklausel des UWG als Wettbewerbsverstoß zu werten sei. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden in nahezu allen Fällen Kosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 10.000,00 €, mithin rund 973,66 €, gefordert.“, so RA Heidicker.

Das Beratungsteam von take-e-way steht Ihnen gerne unter 040/750687-0 oder beratung@take-e-way.de für Ihre Fragen zum Verpackungsgesetz zur Verfügung.

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